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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma RoWa Handel UG (haftungsbeschränkt) in Braunschweig
1. Vorbemerkungen
Die Firma RoWa Handel UG schließt Verträge im Sinne dieser AGB ausschließlich mit Kaufleuten. Sowohl für unsere Leistungen
als auch für die von uns getätigten Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder
ergänzende Bedingungen des Bestellers oder Zulieferers, insbesondere deren Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden gelten
nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. Keine sonstige Handlung oder Unterlassung der
Firma RoWa Handel UG stellt ein Einverständnis mit abweichenden Abreden oder Geschäftsbedingungen dar, insbesondere bedarf
es nicht des ausdrücklichen Widerspruchs gegen die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
2. Angebot und Vertragsabschluss
a.) Vertragsschluss gegenüber Kunden
i) Unsere Waren- und Dienstleistungspalette, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer
Form (z.B. Webseite) ist rechtlich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Vertrag
kommt erst zustande, wenn die Firma RoWa Handel UG die Bestellung des Kunden schriftlich
bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen, die mit Mitarbeitern oder Vertretern der Firma
RoWa Handel UG getroffen wurden, erlangen ohne ausdrückliche und schriftliche Bestätigung
durch uns keine Gültigkeit.
ii) Bestellungen und Änderungswünsche sind durch den Kunden schriftlich ausschließlich an die
durch uns mitgeteilte Adresse, Emailadresse oder Telefaxnummer zu senden. Bei Nichtbeachtung
dieser Kontaktinformationen sind etwaige negative Folgen dem Kunden zuzurechnen.
b.) Vertragsschluss gegenüber Lieferanten und Gewährleistung
i) Gegenüber Lieferanten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn der Vertragspartner die Bestellung
der RoWa Handel UG schriftlich bestätigt hat. Mündliche Vereinbarung die mit den
Mitarbeitern der Firma RoWa Handel UG getroffen erlangen ohne ausdrückliche und schriftliche
Bestätigung durch uns keine Gültigkeit.
ii) Die Leistungen des Vertragspartners der Firma RoWa Handel UG unterliegen den gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften.
c.) Dauerlieferverträge
Bei Vereinbarungen über Dauerlieferverträge gehen entsprechende Vereinbarungen den Klauseln 2.a und 2.b dieser Geschäftsbedingungen
insofern vor, als der Vertrag über fortwährende Lieferungen Angebot und Annahme gesondert regelt. Im Übrigen haben
diese Geschäftsbedingungen Anwendung, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Preise
Die Preisangaben der RoWa Handel UG verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Diese werden in der am Versandtag
geltenden Höhe gesondert in Ansatz gebracht. Die Preise gelten ab Werk Braunschweig, einschließlich Verpackung, sofern nicht
schriftlich anders vereinbart. Die am Tage der Bestellung geltenden Listenpreise sind verbindlich. Sie gelten ebenso, wenn kein
Preis vereinbart war. Sollten während des Auftrages nachweisbare Lohn- und /oder Materialkostensteigerungen eintreten, so ist die
Firma RoWa Handel UG berechtigt, den Mehrpreis dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei im Einzelfall vereinbarten Preisen kann
die Firma RoWa Handel UG die Vereinbarten Preise möglichen Änderungen der Kostenfaktoren (wie z.B. Lohn-, Transport &
Materialkosten) anpassen, sofern zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von über 4 Monaten liegt.Für Dauerlieferverträge
gelten Grundsätzlich die Tagespreise. Von Kunden gewünschte Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten
werden mit tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt.Die Lieferungen erfolgen immer auf Rechnung und Gefahr des
Käufers ab Werk oder Auslieferungslager und zwar auch dann, wenn eine „frachtfreie“ Lieferung vereinbart worden ist. Wird vom
Kunden eine Transportversicherung gewünscht, wird diese auf seine Kosten von der Firma RoWa Handel UG abgeschlossen.
rsatzlieferung für auf dem Transport beschädigte oder zerstörte Liefergegenstände wird von der Firma Wagner System Vertrieb
nur gegen Bezahlung vorgenommen.Verzug des Vertragspartners berechtigt die Firma RoWa Handel UG, ihre Leistungen
einzustellen. Der Besteller hat vor Lieferanfang ein verbindliches Aufmass eigenverantwortlich zu ermitteln und der Firma RoWa
Handel UG zur Verfügung zu stellen. Soll die Ware besondere Bedingungen oder Qualitätsansprüche erfüllen, so muss die
Abnahme im Lieferwerk erfolgen. Technische Abnahmekosten werden durch die RoWa Handel UG, persönliche Reisekosten des
Abnahmebeauftragten des Kunden von diesem getragen. Verzichtet der Kunde auf die Abnahme im Lieferwerk, gilt die Ware mit
Verlassen des Lieferwerks als bedingungsgemäß abgenommen.
5. Fristen und Termine / Untersuchungs- & Rügepflicht
Lieferzeiten: Als Lieferzeiten gelten grundsätzlich nur Termine, die ausdrücklich in Abstimmung mit uns bestätigt wurden. Dabei gilt
als Fristende der Termin der Auslieferung des fertigen, rohen Bauteils ab Firma RoWa Handel UG an das Lackierwerk oder
eventuell weiterverarbeitende Firmen, auf deren Termine die Firma RoWa Handel UG keinen Einfluss hat. Für die Auslieferung
fertiger, roher Bauteile ab Firma RoWa Handel UG zur Anlieferung am Lager / auf der Baustelle, gilt der Termin, an dem das Werk
Vechelde zur Lieferung verlassen wurde, als FristendeBei Änderungswünschen durch den Kunden nach Vertragschluss beginnt die
Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderungswünsche durch die Firma RoWa Handel UG.Die Waren sind nach Anlieferung
unverzüglich (§121 I BGB) auf Mängel zu überprüfen. Bei Verpackungsschäden hat der Kunde die Betreffende Ware auf potentielle
Fehlerhaftigkeit zu untersuchen und bei einzelnen Mängeln weitergehend auf Fehler zu überprüfen.Bei allen weiteren Waren hat der
Kunde diese stichprobenartig auf mögliche Mängel zu überprüfen.Reklamationen offensichtlicher Mängeln müssen innerhalb von 6
Tagen nach Anlieferung schriftlich unter Angabe der festgestellten Mängel bei uns vorliegen. Die Frist beginnt mit der Ankunft der
Lieferung entsprechend der Liefervereinbarung ( z.B. am Lager / auf der Baustelle) zu laufen. Fertigungszeiten beginnen grundsätzlich
mit dem – auf den Tag der Freigabe der Arbeitsvorbereitung durch den Kunden folgenden Werktag – und enden an dem auf das
Fristende folgenden Werktag.Unterlässt der Kunde seine Untersuchungspflicht oder seine Benachrichtigungspflicht, sind jegliche
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
6. Weiterverarbeitung mangelhafter Waren
Offensichtliche mangelhafte Waren sind in dem Zustand zu belassen, in dem die Mangelhaftigkeit festgestellt wird. Eine Weiterverarbeitung
ist zu unterlassen. Sollten offensichtlich mangelhafte Waren weiterverarbeitet werden gelten diese als genehmigt.Wird die
Mangelhaftigkeit erst während der Weiterverarbeitung erkannt hat die Weiterverarbeitung ab dem Zeitpunkt der Feststellung zu
unterbleiben. Bei weitergehender Verarbeitung gelten die Waren als genehmigt.Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie
sich bei der Entdeckung des Mangels befinden bis zur Begutachtung durch die Firma RoWa Handel UG zu belassen. Bei einem
Verstoß hiergegen gehen hierdurch verursachte Mehrkosten zur Mängelbeseitigung zu Lasten des Kunden. Bis zur Klärung der
Beanstandung sind die beanstandeten Waren sachgemäß zu lagern. Die Folgen einer Verschlechterung der Waren durch
unsachgemäße Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.Wird ein Mangel erst nach Verarbeitung entdeckt ist die Ware im
Verarbeiteten Zustand zu belassen, bis die Firma RoWa Handel UG innerhalb einer angemessenen Frist die Waren begutachtet und
wenn möglich dem Mangel abgeholfen hat ODER bis die RoWa Handel UG ihr schriftliches Einverständnis zum Rückbau der Waren
erteilt hat. Bei einem Verstoß hiergegen sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7. Teillieferungen
Grundsätzlich ist die Firma RoWa Handel UG in einem dem Kunden zumutbaren Ausmaß zu Teilleistungen berechtigt. Unvorhergesehene
Lieferverzögerungen werden von der Firma RoWa Handel UG auf Wunsch schriftlich bestätigt.Bei Teillieferungen ist der
Kunde nicht berechtigt Zahlungen für die gelieferten Güter bis zur Erbringung der vollen Leistung durch die Firma RoWa Handel UG
zurückzuhalten.Bei der Lieferung von unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, wird der Fehlerfreie Teil als Teillieferung
behandelt. Der Besteller ist verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten
vereinbarte Lieferfrist infolge nachträglich eingetretener, nicht von ihr vorhergesehener Ereignisse (höhere Gewalt) wie Krieg, Streik,
Energie- oder Rohstoffmangel durch die sie betroffen wird oder ihre Lieferanten betroffen werden, nicht einhalten, kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts ist jedoch, dass eine der Firma RoWa Handel UG
gesetzte Nachfrist von einem Monat erfolglos verstrichen ist. Der Lauf der Nachfrist beginnt erst mit Wegfall des Hindernisses.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
.Kann die Firma RoWa Handel UG eine
8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei ausgehenden Lieferungen mit der Übergabe der Waren durch die Firma RoWa Handel UG an den Frachtführer
auf den Kunden über. Bei eingehenden Lieferungen geht die Gefahr nach Abnahme der Waren durch die Firma RoWa Handel UG
auf diese über.Verzögert sich der Transport durch Umstände, die der Kunde zu Verantworten hat, geht das Risiko zum ursprünglich
vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.
9. Transport & Frachtkosten
Der Kunde ist nicht Berechtigt, den Bestimmungsort gegenüber dem Frachtführer nach Vertragsschluss zu ändern. Der Vertragspartner
ist auch anderweitig nicht berechtigt dem Frachtführer Anweisungen bezüglich des Transports der Waren zu erteilen.Die
Frachtkosten trägt der Vertragspartner. Eine Frachtgutversicherung kann auf schriftliche Nachfrage des Vertragspartners zu dessen
Kosten abgeschlossen werden.Frachtkosten sind von Rabatten ausgenommen.
10. Eigentumsvereinbarung
Die Lieferung aller Waren durch die Firma RoWa Handel UG erfolgt unter Eigentumsvorbehalt und gelieferte Waren bleiben
Eigentum (Vorbehaltsware) der Firma RoWa Handel UG bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen Forderungen und der vollständigen
Freistellung von allen Eventualverbindlichkeiten, die die Firma RoWa Handel UG im Interesse des Vertragspartners eingegangen
ist.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für die Firma
RoWa Handel UG. Ihr steht auch das Eigentum oder Miteigentum gemäß § 9 50 BGB an hierdurch entstehenden neuen Sachen zu.
Bei Verbindung und / oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht der Firma RoWa Handel UG das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung zu (§§ 947, 948 BGB). Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die durch Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung entstandene neue Sache Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.Die Forderung des Kunden aus der
Weiterveredelung von Vorbehaltsware tritt dieser hiermit bereits an die Firma RoWa Handel UG ab und zwar im Fall von Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung in Höhe der von der Firma RoWa Handel UG angelieferten Warenwerte. Bei Verzug des
Kunden hat dieser auf Verlangen der Firma Wagner System Vertrieb die Abtretung seinen Schuldnern offen zulegen und die
jeweiligen Schuldner über die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu informieren.Bei Übersteigen der Sicherungsmittel um mehr
als 20% können die Kunden von der Firma RoWa Handel UG die Rückübertragung wegen überschließender Sicherung verlangen.
Wird gelieferte Ware oder werden daraus hergestellte Sachen mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so dass sie wesentliche
Bestandteile des Grundstücks werden, gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine
Abnehmer in Höhe des Einlieferungswertes der Firma RoWa Handel UG im Wege der Abtretung zur Sicherung von deren Forderung
auf diese über. Die Firma RoWa Handel UG erklärt bereits jetzt die Annahme der Abtretung.Die Kunden der Firma RoWa Handel
UG dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Von erfolgter
Pfändung Dritter haben Sie die Firma RoWa Handel UG sofort nach Kenntniserlangung zu unterrichten.Die Geltendmachung
weiterer Schäden behält sich die Firma RoWa Handel UG ausdrücklich vor bleibt hiervon unbenommen.
11. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig. Schecks werden von der Firma RoWa Handel UG nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Kosten die durch die
Annahme entstehen, trägt der Scheckgeber.Ist der Besteller mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, so hat dies die sofortige
Fälligkeit aller übrigen noch offenen Rechnungen von uns zur Folge. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder
unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Wird die Zahlung über eine Zentralregulierungsgesellschaft vorgenommen, tritt der
schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung der
Vertragshilfe, des Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Kunden sind die Forderungen der Firma Wagner System Vertrieb sofort
fällig. Sogleich gelten alle vorgesehenen Rabatte und Skonti als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten
Bruttopreise zu zahlen hat.Zielgewährung oder –verlängerung oder Skontovergütung sind nur aufgrund gesonderter schriftlicher
Vereinbarung möglich. Vorraussetzung hierfür ist, dass auf dem Konto keine sonst offenen Kosten vorhanden sind. Skontovergütung
wird nur auf die Nettorechnung gewährt, also nach Abzug von Fracht, Rabatt und sonstigen Kosten.Bei wesentlicher Verschlechterung
der Vermögenslage ist die Firma RoWa Handel UG berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
wegen fälliger Ansprüche aus bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Firma RoWa Handel UG
vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.Vertreter sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht
zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.Vom Tage der Fälligkeit fallen Zinsen in Höhe der von der Firma RoWa Handel UG
selbst zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens jedoch solcher von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an, wenn
die Firma RoWa Handel UG nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
12. Gewährleistungsansprüche
Zwischen der Firma RoWa Handel UG und ihren Kunden wird für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist von 2 Wochen seit
Übergabe der Leistung vereinbart. Eine Lieferung nach VOB wird ausgeschlossen, es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Bei Verwendung von Fremdmaterialien und / oder Fremdleistungen, die von der Firma RoWa Handel UG angeliefert oder
verwendet werden, gelten vorstehende Gewährleistungsbedingungen nur dann, wenn sie nicht über die vom Fremdhersteller oder
Vorlieferer anerkannten Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehen. Soweit dem Kunden Gewährleistungsrechte zustehen, ist die
Firma RoWa Handel UG nur zu Minderung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen ggf. zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die
Firma RoWa Handel UG innerhalb angemessener Frist nicht drei Nachbesserungsversuche unternommen hat oder diese
fehlgeschlagen sind.Gegenüber ihren Vertragspartnern leistet die Firma RoWa Handel UG Gewähr durch Abtretung der ihr gegen
ihre Vorlieferanten zustehenden Rechte. Für ihre Angestellten haftet die Firma RoWa Handel UG bei grober Fahrlässigkeit nur in
Höhe des Auftragswertes.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
An-, Auslieferungs-, und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma RoWa Handel UG.
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Braunschweig.
Die Firma RoWa Handel UG behält sich jedoch das Recht vor, den Vertragspartner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
Stand Dezember 2011
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